Autor: Dipl. iur. oec. univ. Andreas Fietz, Steuerberater
Die EU hat am 04.12.2018 die Einführung der sogenannten Quick Fixes zum 01.01.2020 beschlossen. Diese sollen kurzfristig helfen, innergemeinschaftliche Reihengeschäfte und Konsignationslagerfälle zu vereinfachen und den Betrug bei innergemeinschaftlichen Lieferungenzu vermindern.Erstmals enthält die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nun eine EU-weit gültige Regelung für die Zuordnung der bewegten Lieferung in Reihengeschäften. Ebenso hat die EU mit der Konsignationslagerregelung eine Vereinfachung geschaffen, die es Unternehmen ermöglicht, in Konsignationslagerfällen eine Registrierung im Ausland zu vermeiden.
Auf der anderen Seite wurden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erschwert. Neben der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden wird auch die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung. Ebenso wurden die Anforderungen an den Belegnachweis verschärft.
Hintergrund der Neuregelung
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Die neuen gesetzlichen Anforderungen: erhöhte Sorgfaltspflichten für Unternehmer
Besonderheiten bei Verbringensvorgängen
Der neue Belegnachweis und seine praktische Umsetzung
Neuregelung der Reihengeschäfte
Zuordnung der bewegten Lieferung bei Lieferung durch einen Zwischenhändler
Gestaltungsmöglichkeiten bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften
Offene Fragen 1: Transport durch den ersten Unternehmer oder letzten Abnehmer
Offene Fragen 2: Reihengeschäfte mit Drittlandsbezug
Konsignationslagerfälle
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vereinfachung
Unterschiede zur aktuellen BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung
Notwendigkeit der Anpassung von Compliance-Prozessen
Inhaltsverzeichnis
www.steuerakademie-thueringen.de/out/media/Inhaltsverzeichnis04122019.pdf